Neben einer großen Umstellung eröffnet die Datenschutzverordnung auch neue Chance für Unternehmen.
Je sicherer sich Ihre Kunden bei Ihnen fühlen, desto stärker ist die Bindung zu Ihrem Unternehmen.
Je sicherer sich Ihre Kunden bei Ihnen fühlen, desto stärker ist die Bindung zu Ihrem Unternehmen.
Die Antwort ist leicht – Daten glänzen zwar nicht, sind jedoch ein Schatz.
Das hat auch die EU erkannt und die neue Datenschutzverordnung auf den Weg gebracht. Verbraucher sollen so stärker in ihrem Recht geschützt werden, selber zu bestimmen wo, wann und vor allem welche Informationen über sie verarbeitet werden dürfen.
Denn Niemand möchte wegen einer politischen Meinung, einer religiösen Überzeugung oder dem gesundheitlichen Hintergrund auf dem Arbeitsmarkt, bei Versicherungen oder in der öffentlichen Verwaltung benachteiligt werden. Um einen flächendeckenden Schutz für den Verbraucher zu erreichen, werden deshalb alle gesellschaftlichen Bereiche in die Pflicht genommen, ihren Beitrag in Sachen Datenschutz zu leisten. Ihr externer Datenschutzbeauftragter.
Datenschutz wird insbesondere als Schutz vor unerlaubter Datenverarbeitung verstanden und begründet daher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Persönlichkeitsrecht bei der Datenverarbeitung und auch der Privatsphäre gemäß der EU-Charta Artikel 8 und Artikel 7. Indessen wird der Datenschutz häufig als Recht empfunden, dass gewährleistet, dass jede Person entscheiden kann, wem, wann und welche seiner persönlichen Daten zugänglich gemacht werden.
Wesentlicher Zweck des Datenschutzes ist es daher, die Machtungleichheit zwischen juristischen und natürlichen Personen auszugleichen. Datenschutz soll das digitale Abbild des Menschen in der immer mehr digitalisierten und vernetzten Gesellschaft, vermehrten staatlichen Überwachungsmaßnahmen und der Entstehung von BigData /DataMininig von Konzernen entgegenwirken. Unser Service unterstützt Sie bei der Umsetzung des Datenschutzes in Ihrem Unternehmen.
Wie schnell die DSGVO in Ihrem Unternehmen oder durch Sie als interner Datenschutzbeauftragter, Freiberufler, Anwalt Arzt oder Einzelunternehmer umgesetzt wird, hängt natürlich von dem wichtigsten Faktor überhaupt ab: IHNEN! Faktoren wie Unternehmensgröße, Anzahl der Mitarbeiter, Anzahl der Abteilungen, Geschäftsart und Anzahl der Standorte, spielen natürlich eine weitere entscheidende Rolle in der Zeitplanung.
Um schnell erste Fortschritte zu erzielen, empfehlen wir Ihnen nach dem Zwiebel Prinzip vorzugehen. Sie können bekommen hier eine Möglichkeit wie Sie mit einfachen Mitteln den Datenschutz in Ihrem Unternehmen beginnen können. Wir handeln hier nach dem Prinzip: „Außen vor Innen“: Um möglichst schnell gegenüber Kunden, Behörden und Geschäftspartner DSGVO-Konform auftreten zu können, bietet es sich an, die offensichtlichen Dinge der Außenwahrnehmung, zuerst anzugehen:
Die Haftungsfrage bei Datenschutzverletzung deren Höhe bei unterschiedlichen Arten von Datenschutzverstößen wird in den nächsten Jahren noch viel Raum für Diskussionen und Anpassungen bieten. Hierbei sollte der Grundansatz aber sein, Abmahnungen oder Haftungsansprüche zu vermeiden.
Ziel und Anspruch sollte es daher sein die rechtliche Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Erste Rechtsprechungen europäischer und nationaler Gerichte zum neuen Datenschutzrecht zeigen auf, dass eine rechtlich sichere Umsetzung nicht immer schwer sein muss.
Die DSGVO unterscheidet zum einen bei Verstößen in Bezug auf materiellen und immateriellen Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO und Geldbußen gem. Art. 83 DSGVO in einer Höhe bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes des Unternehmens. Angesprochen wird immer der oder die Verantwortliche/n.
Verantwortlicher nach der DSGVO ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Für Sie als Unternehmen heißt das, die Gesellschaft (GmbH, AG etc.) für Schäden haftbar gemacht werden kann.
Es spielt in dabei keine Rolle wer in dem Unternehmen den Datenschutzverstoß verursacht hat. Eine Ausnahme kann eventuell bei besonders schweren Verstößen einzelner Personen im Unternehmen zu einer Haftung der jeweiligen Person direkt gegenüber dem Betroffenen führen.
Im gesetzten Fall, dass ein Unternehmen für einen verursachten Datenschutzverstoß die Haftung übernehmen muss, kann es innerhalb des Unternehmens dazu führen das Regressansprüche gestellt werden sollen. Hierfür werden drei Parteien betrachtet:
Für die Einhaltung der Pflichten und Gesetze im Datenschutzbereich sind die Geschäftsführer und Vorstände zentral gem. § 43 GmbHG bzw. des § 93 Abs. 2 AktG. persönlich verantwortlich und demnach ersatzpflichtig gegenüber dem Unternehmen zu machen.
Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften ist nach Ansicht des europäischen Gesetzgebers eine der zentralen Aufgaben der Geschäftsleitung.
Die Aussage; über nicht ausreichendes Wissen in dem Bereich zu verfügen entfällt. Der Geschäftsführer ist verpflichtet seinen Kontrollaufgaben nachzukommen und sich umfassend mit dem Datenschutzrecht auseinander zu setzen oder sich Beratung für diesen Bereich zukommen zu lassen. Sollte dem nicht nachgekommen werden droht die Haftung der Geschäftsführung mit dem Privatvermögen.
Mitarbeiter haften nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung nur eingeschränkt. Dies dient dem Arbeitnehmerschutz, vor allem um Arbeitnehmer vor Arbeitsverträgen mit unverhältnismäßigen Strafen zu schützen. Die Haftbarkeit des Arbeitnehmers wird in Abhängigkeit vom Schweregrad des Verschuldens bewertet. Dabei wird zwischen vier Schweregarden unterschieden:
Leichteste-/ leichte Fahrlässigkeit
Der Arbeitnehmer handelt nur leicht fahrlässig und haftet nicht. Hierbei sind das Tätigkeiten die nur auf geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtverstöße zurückzuführen sind, und jedem Menschen aus unbeabsichtigter Unachtsamkeit passieren können.
Normale-/ mittlere Fahrlässigkeit
Die Handlung des Arbeitnehmers wird als „normal“ fahrlässig wertet, wenn der Mitarbeiter sich seiner Tätigkeit bewusst ist und aufgrund von fehlender notwendiger Sorgfalt einen vermeidbaren Schaden verursacht. In diesem Fall wird der Schaden geteilt. Die Höhe der Strafe wird meist auf ein Monatsgehalt begrenzt.
Grobe-/ gröbste Fahrlässigkeit
Sollte der Mitarbeiter grob fahrlässig handeln, haftet er grundsätzlich in vollem Umfang. Dabei wird die Schadenshöhe von den Gerichten, in den meisten Fällen auf drei Monatsgehälter festgesetzt. diese gilt auch wenn der Mitarbeiter den Schaden zwar vorsätzlich begangen hat, der Schadenseintritt aber nur fahrlässig herbeigeführt wird.
Vorsatz
Sollte ein Mitarbeiter wissentlich in voller Absicht, vorsätzlich den Schaden verursachen und dieser auch verursacht werden, haftet er im vollen Umfang.
Ein externer Datenschutzbeauftragter haftet im Unternehmen für eigene Fehler gegenüber dem Verantwortlichen aufgrund einer vertraglichen Pflichtverletzung. Verletzt der Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben und Pflichten, insbesondere seine Überwachungs- und Beratungspflicht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.
Allerdings ist hier ein etwaiges Mitverschulden der Geschäftsleitung zu berücksichtigen. Bei einem internen Datenschutzbeauftragten, sind hier die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung zu beachten.
Diese Tatsache ist unter anderem der Grund warum ein Interesse daran bestehen, sollte, einen externen Datenschutzbeauftragten zu benennen und das Risiko zu minimieren.
Zur Benennung verpflichtet sind Behörden, Unternehmen und Private deren Datenverarbeitung ein hohes Gefahrenpotenzial für das Persönlichkeitsrecht der von der Datenverarbeitung Betroffenen innehat (vgl. Art. 37 DSGVO).
Unternehmen mit 10 Mitarbeitern die „ständig“ personenbezogene Daten verarbeiten, benötigen in jedem Fall einen Datenschutzbeauftragten gem. Art. 37 DSGVO i. V. m. §§ 5, 38 Abs. 1 BDSG. Bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl ist es allerdings unerheblich, ob die Mitarbeiter voll- oder teilzeitbeschäftigt sind. Ebenso werden freie Mitarbeiter oder Leiharbeitnehmer, Auszubildende, Volontäre und Praktikanten miteinbezogen.
Dabei ist zu beachten, dass die Person regelmäßig und ständig mit der automatisierten Datenverarbeitung befasst ist. Kurzfristige Schwankungen der Tätigkeiten sind unerheblich. Als maßgeblichen Zeitraum für die Betrachtungsweise wird regelmäßig ein Jahr betrachtet (Kühling/Buchner, „DSGVO und BDSG-Kommentar“, 2. Auflage 2018).
Ist die Kerntätigkeit des Unternehmens personenbezogene Daten geschäftsmäßig zu übermitteln bzw. zu erheben und zu verarbeiten oder für Markt- und Meinungsforschung automatisiert zu verarbeiten, ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – ebenfalls eine Verpflichtung (vgl. Art. 37 DSGVO, §§ 5, 38 BDSG).
Dieses Erfordernis gilt auch für die Geschäfte bei der die Verarbeitung einer Vorabkontrolle unterliegt, da hierbei rechtlich unterstellt wird, dass von der Verarbeitung der Daten besondere Risiken ausgehen (vgl. § 4f BDSG a. F.). Hierzu ist nunmehr eine Datenschutzfolgeabschätzung nötig, die unter 10 Mitarbeitern auch vom Geschäftsführer erledigt werden kann aber in jedem Fall muss.
Als Musterbespiele für die risikoreiche Verarbeitung von Daten gelten Auskunfteien, Detekteien, Bewachungsunternehmen, Personal- und Partnervermittlungen oder ein zielgruppenorientierter Online-Werbemarkt. Aber auch zum Teil Bewerbungsprozesse oder die Verarbeitung großer Datenmengen.
Fazit:
Grundsätzlich ab 10 Mitarbeitern die „ständig“ mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogen Daten gem. Art. 37 Abs. 4 DSGVO umgehen; alternativ mit sensiblen Daten gem. Art. 9 DSGVO.
Wenn besondere Kategorien von personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die über Rasse, ethnische Herkunft, politische Meinung und Zugehörigkeit, religiöse Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben einer Person informieren, besteht eine Verpflichtung unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter.
Ist die Kerntätigkeit des Unternehmens, personenbezogene Daten geschäftsmäßig zu übermitteln bzw. zu erheben und zu verarbeiten, ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, ebenfalls unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, eine Verpflichtung.
Darüber hinaus wird ein Datenschutzbeauftragter benötigt, wenn das Unternehmen besonders sensible Daten gem. Art. 9 DSGVO verarbeitet; die Anzahl der Mitarbeiter ist hierbei unerheblich. Dies hat den Hintergrund, dass personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, einen besonderen Schutz benötigen, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können (Erwägungsgrund der DSGVO Nr. 51).
Es handelt es sich kurz gesagt, um ein sogenanntes informationelles Diskriminierungsverbot. Daher ist besondere Vorsicht bei der Einschätzung geboten. Die Tätigkeiten sollten individuell im geschäftlichen Kontext vorqualifiziert werden.
Erfahrungsgemäß ist es dabei hilfreich eine Gegenüberstellung von verarbeiteten Personen und Stellen, der Art der Verarbeitung sowie die ergriffenen Schutzmaßnahmen zu erstellen und schließlich gemäß dem höchstrichterlich anerkannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) auszuwerten.
Unser zweites Steckenpferd die Projektmanagementtätigkeit hat sich für diesen Zweck als äußerst hilfreich erwiesen, um vor allem auch kompliziertere Vorgänge noch überblicken zu können. Insbesondere zählen zu den personenbezogenen Daten Informationen über die Rasse, die ethnische Herkunft, politische Meinung und Zugehörigkeit, religiöse Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben einer Person.
Nach einem ersten persönlichen Telefongespräch mit uns, ermitteln wir Ihren notwendigen Leistungsrahmen. Ein erstes Kennenlernen in Ihren Geschäftsräumen ist allerdings auch möglich.
Wir stellen Ihnen im Anschluss eine Reihe von Fragen zu Ihrem Unternehmen. Auf Grundlage dieser Informationen wird relativ schnell klar, welche ersten Sofort-Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Dabei nehmen wir unteranderem folgende Aufgaben für Sie wahr:
Wenn sie noch umfangreichere Informationen benötigen schauen Sie hier nach oder kontaktieren Sie uns einfach direkt.
Die Pflichtaufgaben eines Datenschutzbeauftragten nach der DSGVO lassen sich in drei Blöcke gliedern:
1. Interne Hauptaufgaben im Unternehmen:
2. Verhältnis zur Aufsichtsbehörde
3. Ansprechpartner für Betroffene
Bei der Entscheidung – Interner oder externer -Datenschutzbeauftragter ist guter Rat in der Regel teuer. Die Richtige Antwort darauf müssen Sie zwar selber finden, wir von Extrinsus können sie darin jedoch unterstützen. Aus diesem Grund stellen wir Ihnen eine kostenlose Vergleichsübersicht zur Verfügung, die Ihnen bei der Entscheidung hilft.
Vor- und Nachteile interner Datenschutzbeauftragter
Nachteile interner Datenschutzbeauftragter (DSB)
Vorteile interner Datenschutzbeauftragter (DSB)
Vor- und Nachteile externer Datenschutzbeauftragter
Nachteile externer Datenschutzbeauftragter (DSB)
Vorteile externer Datenschutzbeauftragter (DSB)